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   FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10   

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https://dejure.org/2012,39835
FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10 (https://dejure.org/2012,39835)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 K 1006/10 (https://dejure.org/2012,39835)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. September 2012 - 4 K 1006/10 (https://dejure.org/2012,39835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung einer Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
    Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    Die Anwendung der Öffnungsklausel sei gemäß BFH-Urteilen vom 19.01.2010 X R 53/08 (BStBl. II 2011, 567) und vom 04.02.2010 X R 58/08 (BStBl. II 2011, 579) verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.

    Sie verletzt weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 53/08, BStBl II 2011, 567).

    Wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19.01.2010 (in BStBl. II 2011, 567, 570, Rn. 25 ff mit Verweis auf sein Urteil vom 26.11.2009 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710) näher ausführt, verletzt die Übergangsregelung mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht den Gleichheitsgrundsatz.

    Er sieht dabei den vom Bundesverfassungsgericht für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffneten weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht als überschritten an (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010, BStBl II 2011, 567, 571, Rz. 25-38).

    Nach der Rechtsprechung hat die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der Alterseinkünfte bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte eine so große Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an der fortbestehenden Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2011, 567, Rn. 50).

    Er kann sich demnach nicht auf einen Vertrauensschutz wegen Fortbestand der ihm günstigen Besteuerung seiner Renteneinkünfte mit dem Ertragsanteil berufen (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BStBl II 2011, 567, Rn. 39-58).

    Dabei kommt es für die Anwendung der Öffnungsklausel darauf an, für welche Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, nicht entscheidend ist, in welchen Jahren diese Beiträge gezahlt worden sind (BFH- Urteile vom 19.01.2010 X R 53/08, BFH/NV 2010, 986, 995, und vom 04.02.2010 X R 58/08, BStBl. II 2011, 579, 587, Rn. 75-81).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    Dies gilt auch für die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG nach der genannten Vorschrift (BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19.01.2010 (in BStBl. II 2011, 567, 570, Rn. 25 ff mit Verweis auf sein Urteil vom 26.11.2009 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710) näher ausführt, verletzt die Übergangsregelung mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht den Gleichheitsgrundsatz.

    Sind die steuerfrei bezogenen Renteneinkünfte höher als die Beitragzahlungen, liegt keine Doppelbesteuerung vor (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710, 720f. unter 2c) insbes.

    Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente, sodass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden; dies ergibt sich auch aus § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 7 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710, 722).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    b Satz 2 EStG gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum, für den Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein müssen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 4.2.2010 X R 58/08, BStBl II 2011, 579).

    Die Anwendung der Öffnungsklausel sei gemäß BFH-Urteilen vom 19.01.2010 X R 53/08 (BStBl. II 2011, 567) und vom 04.02.2010 X R 58/08 (BStBl. II 2011, 579) verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.

    Dabei kommt es für die Anwendung der Öffnungsklausel darauf an, für welche Jahre Beiträge über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, nicht entscheidend ist, in welchen Jahren diese Beiträge gezahlt worden sind (BFH- Urteile vom 19.01.2010 X R 53/08, BFH/NV 2010, 986, 995, und vom 04.02.2010 X R 58/08, BStBl. II 2011, 579, 587, Rn. 75-81).

    Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der Öffnungsklausel, für den Beiträge über dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein müssen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 579, 589, Rn. 91).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    Zu einer Änderung der Besteuerung der Altersbezüge war der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst worden, das die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpension und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) verlangt, dass in jedem Fall die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung einerseits und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen andererseits so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Umfangs der steuerlichen Begünstigung der Rentner aufgrund der Ertragsanteilsbesteuerung ihrer Renten gegenüber den pensionierten Beamten, die ihre Altersbezüge voll zu versteuern haben, hatte bereits im Jahr 1980 beim Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis geführt, dass die steuerliche Begünstigung ein Ausmaß erreicht hatte, das eine Korrektur notwendig macht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.03.1980 1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10
    In einem weiteren Beschluss vom 24.06.1992 1 BvR 459, 467/87 (BVerfGE 86, 369) hatte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuregelung der Rentenbesteuerung betont.
  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 5 K 1075/13

    Besteuerung einer gesetzlichen Rente eines Selbständigen - Höchstbeitrag zur

    Die Erhöhung verstoße weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch verglichen mit der steuerlichen Behandlung von Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (so Urteil des Finanzgerichts [FG] Nürnberg vom 14.09.2012, 4 K 1006/10, juris).
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